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Vorsorge & Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden

Liebe werdende Mutter,

wir möchten Sie über Ihre Rechte in Bezug auf die Schwangerenvorsorgeuntersuchungen durch eine Hebamme informieren: Jede gesetzlich versicherte Schwangere hat Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen durch Hebammen und Ärzte/Ärztinnen. So will es der Gesetzgeber (§ 24 d Satz 1SGB V). Sie haben das Recht zu wählen, ob Sie die Schwangerenvorsorge im Wechsel von Hebamme und Arzt/ Ärztin oder alleinig bei einer der Berufsgruppen durchführen lassen möchten. Jede Berufsgruppe ist für ihre Leistungen selbst verantwortlich. Sie haftet also nicht für die Vorsorgeuntersuchung der anderen Berufsgruppe. Der Mutterpass gehört Ihnen. Er kann entweder vom Arzt/von der Ärztin oder von der Hebamme ausgestellt werden. Jede Berufsgruppe trägt die Vorsorgeuntersuchungen, die sie durchführt, dort ein. Die Hebamme rechnet die Schwangerenvorsorge direkt mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ab. Sind Sie privat versichert, rechnet die Hebamme die Schwangerenvorsorge direkt mit Ihnen ab. Es ist notwendig, dass Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen, in welchem Umfang Hebammenleistungen übernommen werden. Die Hebamme kann auch dann Schwangerenvorsorge mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abrechnen, wenn im Quartal schon eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung stattgefunden hat. Inhalt und Häufi gkeit der Vorsorgeuntersuchungen durch die Hebamme orientieren sich an den Mutterschaftsrichtlinien. Bei Schwangerschaftsbeschwerden können Sie bei der Hebamme zusätzlich Hilfeleistungen in Anspruch nehmen. Diese werden ebenfalls von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Wurde bei Ihnen eine Risikoschwangerschaft festgestellt, haben Sie trotzdem weiter das Anrecht auf Vorsorgeuntersuchungen und Hilfeleistung durch die Hebamme.Wir wünschen Ihnen eine gute Schwangerschaft mit einer zufriedenstellenden und umfassenden Betreuung durch Ihre Hebamme und/oder Ihre Frauenarztpraxis.

Herausgegeben vom Ressort Freiberuflichkeit im Deutschen Hebammenverband e. V. / Stand: Juli 2016

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